AGB

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

AGB – All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

I. Gel­tungs­be­reich

Auf­trä­ge wer­den zu den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen aus­ge­führt. Abwei­chun­gen von den nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen bedür­fen der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Aner­ken­nung des Auf­trag­neh­mers. Geschäfts- und Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers wird durch den Auf­trag­neh­mer hier­mit aus­drück­lich wider­spro­chen. Sie ver­pflich­ten den Auf­trag­neh­mer nur, wenn er sich aus­drück­lich mit den abwei­chen­den Bedin­gun­gen ein­ver­stan­den erklärt. Die Bedin­gun­gen des Auf­trag­neh­mers gel­ten auch dann, wenn er in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von den eige­nen Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers die Arbei­ten vor­be­halt­los ausführt.

II. Gegen­leis­tung

1. Die im Ange­bot des Auf­trag­neh­mers genann­ten Prei­se gel­ten unter dem Vor­be­halt, daß die der Ange­bots­ab­ga­be zugrun­de geleg­ten Auf­trags­da­ten unver­än­dert blei­ben, längs­tens jedoch drei Mona­te nach Ein­gang des Ange­bo­tes beim Auf­trag­ge­ber. Bei Auf­trä­gen mit Lie­fe­rung an Drit­te gilt der Bestel­ler als Auf­trag­ge­ber, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers lau­ten ab dem 01.04.2001 auf Euro und ent­hal­ten kei­ne Mehr­wert­steu­er. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers gel­ten ab Werk / Lager. Sie schlie­ßen Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten nicht ein. Nach Ein­füh­rung der Fak­tu­rie­rung in Euro ab dem 01.04.2001 sind wir berech­tigt, Zah­lun­gen aus­schließ­lich in Euro zu ver­lan­gen.
2. Nach­träg­li­che Ände­run­gen auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­ber ein­schließ­lich dadurch ver­ur­sach­ter Leer­zei­ten (Maschi­nen­still­stan­des) wer­den dem Auf­trag­ge­ber berech­net. Als nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen gel­ten auch Wie­der­ho­lun­gen von Pro­be­an­dru­cken, die vom Auf­trag­ge­ber wegen gering­fü­gi­ger Abwei­chun­gen von der Vor­la­ge ver­langt wer­den.
3. Skiz­zen, Ent­wür­fe, Pro­be­satz, Pro­be­dru­cke, Mus­ter und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, die vom Auf­trag­ge­ber ver­an­laßt sind, wer­den berech­net. Die Bestim­mun­gen des Abschnit­tes VII. gel­ten entsprechend.

III. Zah­lung

1. Wenn kei­ne ande­ren Zah­lungs­be­din­gun­gen auf der Rech­nung aus­ge­wie­sen sind, ist die Zah­lung (Net­to­zah­lung zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er) inner­halb von 8 Kalen­der­ta­gen nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu leis­ten. Eine etwa­ige Skon­to­ver­ein­ba­rung bezieht sich nicht auf Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung oder sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten. Die Rech­nung wird unter dem Tag der Lie­fe­rung, Teil­lie­fe­rung oder Lie­fer­be­reit­schaft (Hol­schuld, Annah­me­ver­zug) aus­ge­stellt. Wech­sel wer­den nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung und zah­lungs­hal­ber ohne Skon­to­ge­wäh­rung ange­nom­men. Dis­kont und Spe­sen trägt der Auf­trag­ge­ber. Sie sind vom Auf­trag­ge­ber sofort zu zah­len. Für die recht­zei­ti­ge Vor­le­gung, Pro­tes­tie­rung, Benach­rich­ti­gung und Zurück­lei­tung des Wech­sels bei Nicht­ein­lö­sung haf­tet der Auf­trag­neh­mer nicht, sofern ihm oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fal­len.
2. Bei Bereit­stel­lung außer­ge­wöhn­lich gro­ßer Papier- und Kar­ton­men­gen, beson­de­rer Mate­ria­li­en oder Vor­leis­tun­gen kann hier­für Vor­aus­zah­lung ver­langt wer­den.
3. Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen. Einem Auf­trag­ge­ber, der Kauf­mann im Sin­ne des HGB ist, ste­hen Zurück­be­hal­tungs- und Auf­rech­nungs­rech­te nicht zu. Die Rech­te nach § 320 BGB blei­ben jedoch erhal­ten, solan­ge und soweit der Auf­trag­neh­mer sei­nen Ver­pflich­tun­gen nach Abschnitt V 4. nicht nach­ge­kom­men ist. Der Aus­schluß des Zurück­be­hal­tungs­rech­tes gilt im Geschäfts­ver­kehr mit Nicht­kauf­leu­ten nicht, soweit der Gegen­an­spruch aus dem­sel­ben Ver­trag ent­stand.
4. Ist die Erfül­lung des Zalungs­an­spru­ches wegen einer nach Ver­trags­schluß ein­tre­ten­den oder bekannt­ge­wor­de­nen Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Auf­trag­ge­bers gefähr­det, so kann der Auf­trag­neh­mer Vor­aus­zah­lung und sofor­ti­ge Zah­lung aller offe­nen, auch der noch nicht fäl­li­gen Rech­nun­gen ver­lan­gen, noch nicht aus­ge­lie­fer­te Ware zurück­hal­ten sowie die Wei­ter­ar­beit an noch lau­fen­den Auf­trä­gen ein­stel­len. Die­se Rech­te ste­hen dem Auf­trag­neh­mer auch zu, wenn der Auf­trag­ge­ber trotz sei­ner ver­zugs­be­grün­de­ten Mah­nung kei­ne Zah­lung leis­tet.
5. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5% über dem jewei­li­gen Basis­zins gemäß §1 Dis­kont­satz-Über­lei­tungs­ge­setz der Euro­päi­schen Zen­tral­bank zu zah­len. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens wird hier­durch nicht ausgeschlossen.

IV. Lie­fe­rung

1. Den Ver­sand nimmt der Auf­trag­neh­mer für den Auf­trag­ge­ber mit der gebo­te­nen Sorg­falt vor, haf­tet jedoch nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit sowie bei Ver­let­zung ver­trag­li­cher Haupt­leis­tungs­pflich­ten. Die Ware ist nach den jewei­li­gen Spe­di­ti­ons­be­din­gun­gen des Trans­port­füh­rers ver­si­chert.
2. Ver­zö­gert sich der Ver­sand auf­grund von Umstän­den, die der Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten hat, so geht die Gefahr mit der Absen­dung der Mit­tei­lung der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Auf­trag­ge­ber über. Mit der Mit­tei­lung über die erfolg­te Abson­de­rung und Ein­la­ge­rung, die auf Gefahr und Rech­nung des Auf­trag­ge­bers erfolgt, ist die Lie­fer­pflicht des Auf­trag­neh­mers erfüllt.
3. Bei Selbst­ab­ho­lung der Ware durch eige­ne Fahr­zeu­ge oder einen Beauf­trag­ten des Auf­trag­ge­bers geht die Gefahr mit der Aus­ga­be der Ware auf ihn über.
4. Lie­fer­ter­mi­ne sind nur gül­tig, wenn sie vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich bestä­tigt wer­den. Wird der Ver­trag schrift­lich abge­schlos­sen, bedarf auch die Bestä­ti­gung über den Lie­fer­ter­min der Schrift­form.
5. Gerät der Auf­trag­neh­mer mit sei­nen Leis­tun­gen in Ver­zug, so ist ihm zunächst eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu gewäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. §361 BGB bleibt unbe­rührt. Ersatz des Ver­zugs­scha­dens kann nur bis zur Höhe des Auf­trag­wer­tes (Eigen­leis­tung aus­schließ­lich Mate­ri­al und Vor­leis­tung) ver­langt wer­den, es sei denn, der Ver­zug wur­de vom Auf­trag­ge­ber vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig sowie durch Ver­let­zung ver­trag­li­cher Haupt­leis­tungs­pflich­ten her­bei­ge­führt.
6. Betriebs­stö­run­gen – sowohl im Betrieb des Auf­trag­neh­mers als auch in dem eines Zulie­fe­rers – ins­be­son­de­re Streik, Aus­sper­rung, Krieg, Auf­ruhr sowie alle sons­ti­gen Fäl­le höhe­re Gewalt, berech­ti­gen nicht zur Kün­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Die Grund­sät­ze über den Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge blei­ben unbe­rührt.
7. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller zum Rech­nungs­da­tum bestehen­den For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­ge­ber sein Eigen­tum. Han­delt es sich bei dem Auf­trag­ge­ber um einen Kauf­mann, so bleibt die Vor­be­halts­wa­re Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers bis zur Erfül­lung sämt­li­cher ihm gegen den Auf­trag­ge­ber zuste­hen­den For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung. Hier­von erfaßt sind auch sol­che For­de­run­gen, die auf gleich­zei­tig oder spä­ter abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen beru­hen. Der Eigen­tums­vor­be­halt gilt auch dann, wenn ein­zel­ne oder sämt­li­che For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers in eine lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wur­den und der Sal­do gezo­gen und aner­kannt ist. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­ge­ber nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­durch an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung hier­mit an. Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, die abge­tre­te­nen For­de­run­gen bis zum jeder­zeit mög­li­chen Wider­ruf des Auf­trag­neh­mers ein­zu­zie­hen. Soweit For­de­run­gen fäl­lig sind, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die ein­ge­zo­ge­nen Beträ­ge unver­züg­lich an den Auf­trag­neh­mer abzu­füh­ren. Zur Abtre­tung der For­de­rung ist der Auf­trag­ge­ber in kei­nem Fall berech­tigt. Über­steigt der Wert der für den Auf­trag­neh­mer bestehen­den Sicher­hei­ten des­sen For­de­rung ins­ge­samt um mehr als 20 %, so ist der Auf­trag­neh­mer auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers oder eines durch die Über­si­che­rung des Auf­trag­neh­mers beein­träch­tig­ten Drit­ten inso­weit zur Frei­ga­be von Siche­run­gen nach Wahl des Auf­trag­neh­mers ver­pflich­tet.
8. Dem Auf­trag­neh­mer steht, vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Kli­schees, Manu­skrip­te, Roh­ma­te­ria­li­en und sons­ti­gen Gegen­stän­den ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung, zu.

V. Bean­stan­dun­gen

1. Der Auf­trag­neh­mer leis­tet Gewähr für bestimm­te Eigen­schaf­ten nur dann, wenn dies aus­drück­lich im Ange­bot oder in der Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­merkt ist.
2. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der gelie­fer­ten Ware sowie der zur Kor­rek­tur über­sand­ten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in jedem Fall zu prü­fen. Die Gefahr etwa­iger Feh­ler geht mit der Druck­rei­fer­klä­rung auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, die erst in dem sich an die Druck­rei­fer­klä­rung anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt wer­den konn­ten. Das glei­che gilt für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auf­trag­ge­bers zur wei­te­ren Her­stel­lung.
3. Bean­stan­dun­gen sind nur inner­halb einer Woche nach Emp­fang der Ware zuläs­sig. Ver­steck­te Män­gel, die nach der unver­züg­li­chen Unter­su­chung nicht zu fin­den sind, müs­sen inner­halb der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­frist gel­tend gemacht wer­den.
4. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen ist der Auf­trag­neh­mer nach sei­ner Wahl unter Aus­schluß ande­rer Ansprü­che zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet, und zwar bis zur Höhe des Auf­trag­wer­tes, es sei denn eine zuge­si­cher­te Eigen­schaft fehlt oder dem Auf­trag­neh­mer oder sei­nem Erfül­lungs­ge­hil­fen fal­len Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit oder ein Ver­stoß gegen ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflich­ten zur Last. Das glei­che gilt für den Fall einer berech­tig­ten Bean­stan­dung der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung. Im Fal­le ver­zö­ger­ter, unter­las­se­ner oder miß­lun­ge­ner Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung kann der Auf­trag­ge­ber Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung, Min­de­rung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges (Wand­lung) ver­lan­gen. Die Wand­lung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Man­gel den Wert oder die Taug­lich­keit der gelie­fer­ten Ware nur uner­heb­lich min­dert.
Die Haf­tung für Man­gel­fol­ge­schä­den wird aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dem Auf­trag­neh­mer oder sei­nem Erfül­lungs­ge­hil­fen fal­len Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit oder ein Ver­stoß
gegen ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflich­ten zur Last. Hat der Auf­trag Lohn­ver­ede­lungs­ar­bei­ten oder Wei­ter­ver­ar­bei­tung von Druckerzeug­nis­sen zum Gegen­stand, so haf­tet der Auf­trag­neh­mer nicht für die dadurch ver­ur­sach­te Beein­träch­ti­gung des zu ver­edeln­den oder wei­ter­zu­ver­ar­bei­ten Erzeug­nis­ses, sofern nicht der Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig oder durch ein Ver­stoß gegen ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflich­ten ver­ur­sacht wur­de.
5. Män­gel eines Tei­les der gelie­fer­ten Ware berech­tigt nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, daß die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­es­se ist.
6. Für Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ein­ge­setz­ten Mate­ri­als haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bis zur Höhe der eige­nen Ansprü­che gegen den jewei­li­gen Zulie­fe­ran­ten. Bei Papier­wa­ren und Kar­to­na­gen gilt die­se Ein­schrän­kung auch für han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen in Men­ge, Gewicht, Maß und Qua­li­tät. In einem sol­chen Fall ist der Auf­trag­neh­mer von sei­ner Haf­tung befreit, wenn er sei­ne Ansprü­che gegen den Zulie­fe­ran­ten an den Auf­trag­ge­ber abtritt. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet wie ein Bür­ge, soweit Ansprü­che gegen den Zulie­fe­ran­ten durch Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers nicht bestehen oder sol­che Ansprü­che nicht durch­setz­bar sind.
7. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10% der bestell­ten Auf­la­ge kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Berech­net wird die gelie­fer­te Men­ge. Bei Lie­fe­run­gen aus Papier­son­der­an­fer­ti­gun­gen unter 1000 kg erhöht sich der Pro­zent­satz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
8. Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Druck­ver­fah­ren kön­nen gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den. Das glei­che gilt für den Ver­gleich zwi­schen Andru­cken und Auf­la­gen­druck.
9. Zulie­fe­run­gen (auch Daten­trä­ger) durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten unter­lie­gen kei­ner Prü­fungs­pflicht sei­tens des Auftragnehmers.

VI. Ver­wah­ren, Versicherung

1. Vor­la­gen, Roh­stof­fe, Druck­trä­ger und ande­re der Wie­der­ver­wen­dung die­nen­de Gegen­stän­de sowie Halb- und Fer­tig­erzeug­nis­se wer­den nur nach vor­he­ri­ger Ver­ein­ba­rung und gegen beson­de­re Ver­gü­tung über den Aus­lie­fe­rungs­ter­min hin­aus ver­wahrt. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Ver­stö­ße gegen ver­trag­li­che Haupt­leis­tungs­pflich­ten. Für frem­de Druck­stö­cke, Manu­skrip­te und ande­re Gegen­stän­de, die nach Erle­di­gung des Auf­tra­ges vom Auf­trag­ge­ber bin­nen vier Wochen nicht abge­for­dert wer­den, über­neh­men wir kei­ne Haf­tung.
2. Die vor­ste­hend bezeich­ne­ten Gegen­stän­de wer­den, soweit sie vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt sind, bis zum Aus­lie­fe­rungs­ter­min pfleg­lich behan­delt. Für Beschä­di­gun­gen haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder durch Ver­stö­ße gegen ver­trag­li­che Haupt­leis­tun­gen.
3. Soll­ten die vor­ste­hend bezeich­ne­ten Gegen­stän­de ver­si­chert wer­den, so hat der Auf­trag­ge­ber die Ver­si­che­rung selbst zu besorgen.

VII. Peri­odi­sche Arbeiten

1. Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Arbei­ten kön­nen nur mit einer Frist von min­des­tens drei Mona­ten zum Schluß eines Monats gekün­digt wer­den.
2. Bei Abruf­auf­trä­gen gilt die gesam­te Auf­trags­men­ge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf ver­ein­bar­ten Frist, man­gels einer sol­chen Ver­ein­ba­rung zwölf Mona­te nach Ver­trags­schluß
als abge­ru­fen. Nimmt der Bestel­ler eine ihm oblie­gen­den Ein­tei­lung der bestell­ten Waren nicht spä­tes­tens eines Monats nach Ablauf der für die Ein­tei­lung ver­ein­bar­ten Frist, man­gels einer sol­chen Ver­ein­ba­rung nicht spä­tes­tens inner­halb eines Monats nach Auf­for­de­rung durch uns vor, dür­fen wir die Ware ein­tei­len und lie­fern. Wir sind berech­tigt Teil­lie­fe­run­gen vor­zu­neh­men und jede Teil­lie­fe­rung für sich zu berechnen.

VIII. Eigen­tum / Urheberrecht

1. Die vom Auf­trag­neh­mer zur Her­stel­lung des Ver­trags­er­zeug­nis­ses ein­ge­setz­ten Betriebs­ge­gen­stän­de, ins­be­son­de­re Fil­me, Kli­schees, Litho­gra­phien, Druck­plat­ten und Steh­sät­ze blei­ben, auch wenn sie geson­dert berech­net wer­den Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers und wer­den nicht aus­ge­lie­fert. Urhe­ber­rech­te bzw. sons­ti­ge Schutz­rech­te auf Ent­wür­fe, Gestal­tun­gen, Rein­zeich­nun­gen sowie sons­ti­ge Arbeits­er­geb­nis­se des Auf­trag­neh­mers blei­ben, auch wenn sie geson­dert berech­net wer­den, Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers.
2. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet allein, wenn durch die Aus­füh­rung sei­nes Auf­tra­ges Rech­te, ins­be­son­de­re Urhe­ber­rech­te Drit­ter, ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung freizustellen.

IX. Impres­sum

Der Auf­trag­neh­mer kann auf den Ver­trags­er­zeug­nis­sen mit Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers in geeig­ne­ter Wei­se auf sei­ne Fir­ma hin­wei­sen. Der Auf­trag­ge­ber kann die Zustim­mung nur ver­wei­gern, wenn er hier­an ein über­wie­gen­des Inter­es­se hat. Der Auf­trag­ge­ber ermäch­tigt den Auf­trag­neh­mer des­sen Fir­ma in Refe­renz- und / oder Besit­zer­lis­ten auf­zu­neh­men und die­se Inter­es­sen­ten zugäng­lich zu machen.

X. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, Wirksamkeit

1. Erfül­lungs­stand und Gerichts­stand für alle aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ent­ste­hen­den Ansprü­che und Rechts­strei­tig­kei­ten ein­schließ­lich Wech­sel- und Urkun­den­pro­zes­se ist Kre­feld, wenn der Auf­trag­neh­mer und der Auf­trag­ge­ber Kauf­leu­te im Sin­ne des HGB sind. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis fin­det aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Anwen­dung. UN-Kauf­recht ist aus­ge­schlos­sen.
2. Durch etwa­ige Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen wir die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Unwirk­sa­me Bestim­mun­gen wer­den durch neue rechts- wirk­sa­me Bestim­mun­gen ersetzt, durch die mög­lichst der­sel­be recht­li­che und wirt­schaft­li­che Erfolg erreicht wird.