AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Auftragnehmers. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird durch den Auftragnehmer hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn er sich ausdrücklich mit den abweichenden Bedingungen einverstanden erklärt. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Arbeiten vorbehaltlos ausführt.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers lauten ab dem 01.04.2001 auf Euro und enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk / Lager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nach Einführung der Fakturierung in Euro ab dem 01.04.2001 sind wir berechtigt, Zahlungen ausschließlich in Euro zu verlangen.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggeber einschließlich dadurch verursachter Leerzeiten (Maschinenstillstandes) werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Veränderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet. Die Bestimmungen des Abschnittes VII. gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen auf der Rechnung ausgewiesen sind, ist die Zahlung (Nettozahlung zuzüglich Mehrwertsteuer) innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt V 4. nicht nachgekommen ist. Der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand.
4. Ist die Erfüllung des Zalungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eintretenden oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins gemäß §1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Mit der Mitteilung über die erfolgte Absonderung und Einlagerung, die auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers erfolgt, ist die Lieferpflicht des Auftragnehmers erfüllt.
3. Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder einen Beauftragten des Auftraggebers geht die Gefahr mit der Ausgabe der Ware auf ihn über.
4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Material und Vorleistung) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig sowie durch Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten herbeigeführt.
6. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höhere Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, so bleibt die Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Hiervon erfaßt sind auch solche Forderungen, die auf gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beruhen. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Auftragnehmers einzuziehen. Soweit Forderungen fällig sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
8. Dem Auftragnehmer steht, vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripte, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zu.
V. Beanstandungen
1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für bestimmte Eigenschaften nur dann, wenn dies ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ein Verstoß gegen vertragliche Hauptleistungspflichten zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung, Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ein Verstoß
gegen vertragliche Hauptleistungspflichten zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeiten Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch ein Verstoß gegen vertragliche Hauptleistungspflichten verursacht wurde.
5. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Bei Papierwaren und Kartonagen gilt diese Einschränkung auch für handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maß und Qualität. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
8. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
9. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
VI. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder Verstöße gegen vertragliche Hauptleistungspflichten. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert werden, übernehmen wir keine Haftung.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder durch Verstöße gegen vertragliche Hauptleistungen.
3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VII. Periodische Arbeiten
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
2. Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluß
als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware einteilen und liefern. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen.
VIII. Eigentum / Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Urheberrechte bzw. sonstige Schutzrechte auf Entwürfe, Gestaltungen, Reinzeichnungen sowie sonstige Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
IX. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer dessen Firma in Referenz- und / oder Besitzerlisten aufzunehmen und diese Interessenten zugänglich zu machen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsstand und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Krefeld, wenn der Auftragnehmer und der Auftraggeber Kaufleute im Sinne des HGB sind. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wir die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch neue rechts- wirksame Bestimmungen ersetzt, durch die möglichst derselbe rechtliche und wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.